Tuesday, June 21, 2011

Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Familienunternehmen

Auch wenn Kinder im Unternehmen der Eltern arbeiten, haben sie nicht automatisch eine Mitunternehmerstellung inne. Denn Voraussetzung dafür ist nicht nur das Recht, freie Unternehmerentscheidungen zu treffen, sondern auch die Beteiligung am Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft. Das bekräftigte nun auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Sohn seit einigen Jahren im Einzelunternehmen seines Vaters beschäftigt. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, aber unter anderem ein fest zu zahlendes Gehalt sowie ein Urlaubsanspruch und eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Der Sohn war jedoch der Ansicht, nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, da er kein Angestellter seines Vaters, sondern vielmehr als Mitunternehmer zu behandeln sei. Immerhin könne er seine Arbeit völlig frei gestalten und selbständig Unternehmensentscheidungen treffen.

Das LSG ging jedoch von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Sohnes aus. Auch wenn dem Sohn gewisse Freiheiten gewährt wurden, sollte dennoch allein der Vater geschäftsführungsbefugt sein. Dafür spreche vor allem die alleinige Haftung des Vaters gegenüber den Kunden. Der Sohn sollte lediglich in die Unternehmensnachfolge hineinwachsen, ohne das Unternehmensrisiko zu tragen. Dieses liege nur dann vor, wenn man die eigene Arbeitskraft oder eigenes Kapital einsetzt, obwohl der Erfolg dieser Investition ungewiss ist und somit die Gefahr des Verlustes besteht. Der Sohn erhielt aber regelmäßig ein festes Gehalt, wovon auch Lohnsteuer bezahlt wurde. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung spreche daher für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungspflicht.

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: L 11 KR 3422/10)

Tuesday, June 14, 2011

Referentenentwurf des BMG für ein GKV-Versorgungsstrukturgesetz ("Versorgungsgesetz")

BMG legt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vor - GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Arbeitsentwurf eines GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 25.05.2011 weiterentwickelt und einen ersten Referentenentwurf mit nur geringfügig veränderten Regelungen vorgelegt. Der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 06.06.2011 hat einschließlich Begründung einen Umfang von 165 Seiten. Er beinhaltet gegenüber dem geltenden SGB V teilweise tiefgreifende Änderungen des Rechts der Leistungserbringer und kann über die aktuelle Seite von RA Holger Barth abgerufen werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Neuregelung der so genannten ambulanten spezialärztlichen Versorgung in dem neu gefassten § 116b SGB V. Zur Förderung einer sektorenverbindenden Versorgung wird, so die Begründung, mit dem spezialärztlichen Bereich ein Korridor eröffnet, in dem sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die medizinische Versorgung gestalten können.

Inwieweit dies mit den neuen Regelungen, die sich von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung (entgegen manchen Verlautbarungen) nicht vollständig lösen, gelingen kann, bleibt zu prüfen. Insbesondere für niedergelassene Onkologen, die in Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, dürften sich jedenfalls in Kooperation mit entsprechend qualifizierten zugelassenen Krankenhäusern beachtliche Chancen bieten.

Thursday, June 9, 2011

Geld zurück für Darlehensnehmer!

Dass Darlehensabrechnungen der Banken nicht immer für den Darlehensnehmer nachvollziehbar sind, ist nichts Neues. Der BGH hat aber nun mit einer aktuellen Entscheidung vom 7.06.2011den Verbrauchern wirklich geholfen.

Die Bezahlung einer Gebühr für die Führung eines Darlehenskonto kann nicht extra von der Bank neben Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungsgebühr vom Darlehensnehmer verlangt werden. Insbesondere Darlehensnehmer mit mehreren Darlehen sollten dieser Entscheidung nach Ansicht von RA Martin J. Haas Beachtung schenken. Die berechneten Beträge sind zurückzuerstatten. Da ggf. das ganze Darlehenskonto falsch abgerechnet wurde, auch was Zinsen betrifft, ist fraglich, ob nicht eine komplette Neuabrechnung des Darlehenskonto gefordert werden kann.

Da teilweise monatliche Gebühren zwischen 7, 50 € und 12,00 € berechnet wurden, können sich über die Jahre hinweg stattliche Rückforderungsansprüche zu Gunsten des Darlehnsnehmer ergeben. Da Ansprüche erst jetzt für den Darlehensnehmer bekannt werden, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Verjährungsrechtes von größtem Interesse, wie weit in die Vergangenheit die Rückzahlung bzw. Rückbuchung der Gebühren von Anlegern verlangt werden kann.

Soweit Sie nicht nur die Gebühren bzw. Kosten, sondern auch den (anteilig) zu viel berechneten Zins zurück erstatte haben wollen, sollten Sie ggf. einen Gutachter beauftragen. Dies lohnt sich aber erst ab einer bestimmten Größenordnung. Da kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sind die Kosten der Begutachtung oder der Rechtsverfolgung nicht so ohne Weiteres durch die Bank zu erstatten.

Im Zweifel daher: Gebühren zusammenzählen, der Bank eine Frist setzen.

Rührt sich nichts, beauftragen Sie bitte unter Übergabe der Kontoauszüge einen Rechtsanwalt. Dieser kostet zwar zunächst Geld. Die gesetzlichen Gebühren sind aber zurückzufordern, und zwar als Verzugsschaden.

Der Anwalt braucht an Unterlagen Folgendes: Den Darlehensvertrag und - so ermöglicht - die Kontoauszüge über den 10-Jahreszeitraum. Haben Sie diese nicht mehr: grundsätzlich auch kein Problem, da die Bank bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren die Unterlagen aufzubewahren hat.

Auch Sie sollten Ihre Bankunterlagen und andere Unterlagen immer mindestens 13 Jahre aufbewahren. Warum? Fragen Sie einfach einen Steuerberater, der wird Ihnen es erklären.

Verständnisprobleme? Rufen Sie einen versierten Anwalt an. Der erklärt und regelt alles. Im Übrigen gilt wie stets: Wer nichts tut bekommt auch nichts.

Wednesday, June 1, 2011

Zahlt die private Haftpflichtversicherung jeden Schaden?

Die private Haftpflichtversicherung zahlt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt hat. Der Versicherungsnehmer muss mindestens fahrlässig gehandelt haben. Wenn beispielsweise eine Waschmaschine neu gekauft wird, vom Fachmann installiert wird und auch der neue Anschlussschlauch vom Fachmann installiert wird und es dann trotzdem zum Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung kommt durch Platzen des Schlauches so hat sich der Versicherungsnehmer nichts vorzuwerfen, handelt nicht schuldhaft und die Versicherung muss deshalb auch nicht bezahlen.

Monday, May 30, 2011

Welche Angaben muss die Werbung mit einer Garantie enthalten? Aktuelle BGH-Entscheidung

Die Werbung mit Garantien verspricht höhere Absatzchancen für das beworbene Produkt. Dabei ist die Garantie immer von der kaufvertraglichen Gewährleistung zu unterscheiden. Die Gewährleistungsrechte stehen einem Käufer für den Fall gesetzlich zu, dass das erworbene Produkt beim Kauf mangelhaft war. Mit einer Garantie verspricht der Verkäufer, dass das Produkt bestimmte garantierte Eigenschaften hat, für deren Vorliegen er unbedingt für einen vereinbarten Zeitraum einsteht. Bei einer Garantie handelt es sich also um einen selbstständigen Garantievertrag. Wenn schon der Verkäufer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus eine Garantie gewährt, will er damit auch explizit werben. Diese Werbung kann aber wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein.

I. Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Verkäufer in seinem Internetshop Druckerpatronen als Ersatz für Markenpatronen anbot und auf seine Produkte eine Garantie gewährte. Er warb mit der grafisch hervorgehobenen Angabe „3 Jahre Garantie". Weitere Angaben zur Ausgestaltung der Garantie machte der Verkäufer in der Werbung nicht. Ein Wettbewerber beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da die erforderlichen Informationen für eine Garantie nicht angegeben worden sein. Das OLG gab dem Wettbewerber Recht und verurteilte den Verkäufer zur Unterlassung. Auf die Revision hob der BGH das Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 133/09).

II. Wettbewerbswidrige Handlung bei Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift

Gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Hamburg, MMR 2010, 400). Danach muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie enthalten, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

III. Die Entscheidung des BGH

Im entschiedenen Fall enthielt die Werbung des Verkäufers diese Angaben eindeutig nicht. Dennoch sah der BGH keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Danach sei zwischen der eigentlichen Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB und der bloßen Werbung zu unterscheiden. Die Werbung mit der Garantie fordere den Käufer lediglich zur Bestellung auf und kündige in diesem Zusammenhang eine Garantie an, ohne dass sie bereits verbindlich vereinbart ist. Der BGH erörtert sodann den Sinn und Zweck der Vorschrift als Umsetzung einer EU-Richtlinie. Nach der Richtlinie soll vermieden werden, dass ein Verbraucher sich wegen einer unklaren Fassung einer Garantieerklärung davon abgehalten sieht, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Dieser Zweck sei erfüllt, wenn die Garantieerklärung die entsprechenden Informationen enthält. Eine Notwendigkeit, dass diese Information bereits in der Werbung enthalten sei, ergebe sich nicht. Abschließend stellt der BGH noch fest, dass auch keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliege.

IV. Fazit

Die Werbung mit einer Garantie ermöglicht einem Verkäufer bessere Absatzchancen, weil die Verbraucher eher ein Produkt kaufen, für dessen Qualität der Verkäufer eine Garantie abgibt. In der Garantieerklärung muss der Verkäufer umfassend über die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie aufklären. Dies gilt jedoch nicht für die bloße Werbung für Produkt und Garantie. Dennoch ist auch bei der Werbung für eine Garantie Vorsicht geboten. Die Angaben, mit denen für die Garantie geworben wird, können selbst irreführend sein. Insbesondere für langjährige Garantien zur Haltbarkeit und Ähnlichem hat der BGH entschieden, dass die Garantieaussagen sachlich zutreffend und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sein dürfen (BGH GRUR 1958, 455 - Federkernmatratzen; BGH GRUR 1976 ,146 - Kaminisolierung). Als irreführend angesehen wurden auch Garantieversprechen, die breit formuliert waren, tatsächlich aber wichtige Ausnahmen enthielten (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 1325).

Thursday, May 26, 2011

Freizeitverhalten bei Krankschreibung – was ist erlaubt, was ist verboten?

Ein Arbeitnehmer darf während seiner Arbeitsunfähigkeit allen Tätigkeiten nachgehen, die seiner Genesung nicht im Wege stehen. Durch sein Verhalten darf der die Heilung jedoch nicht erschweren oder verzögern. Eine strenge Bettruhe muss der Arbeitnehmer allerdings nicht einhalten. Letztlich hängt das Erlaubte immer von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Sogar einer erlaubten Nebentätigkeit darf der Erkrankte noch nachgehen, solange der Heilungsprozess dadurch nicht verzögert wird.

Wird die Genesung verzögert, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93). Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht zudem nur so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte. Für die Verzögerung der Genesung muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Freizeitbeschäftigungen eines arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters. Während seiner Arbeitsunfähigkeit muss er sich schonen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter seine Wohnung nicht verlässt, auf Spaziergänge verzichtet. Auch für das erlaubte Freizeitverhalten ist wieder die Erkrankung entscheidend.

Durch den „gelben Schein", die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht zunächst die Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Krankheit, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst verweigern und den Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auffordern. Das trifft auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union zu.

Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss jedoch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer sich missbräuchlich oder betrügerisch hat krankschreiben lassen (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96). Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 18 Sa 1839/03, Urteil vom 04.02.2004).

Wichtiger Hinweis!

Eine vorgetäuschte Krankheit kann auch ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der nachgewiesenermaßen seine Krankheit nur vortäuscht, begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung. Der Arbeitnehmer wird hier regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug begangen haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu gewähren. Schon der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.

Monday, May 23, 2011

Urheberschutz auch für Pressemitteilungen!

Dass man Texte anderer nicht einfach so ohne Weiteres kopieren darf, sollten mittlerweile die meisten wissen. Aber was ist mit Pressemitteilungen? Es herrscht die weitverbreitete Meinung, dass diese doch extra für die Presse erstellt werden und daher zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind. Das ist jedoch nicht ganz zutreffend.


Auch im Internet gilt der Urheberschutz. Auf „Copy & Paste“ sollte man also bei Pressemitteilungen verzichten.
Pressemitteilung ist „kleine Münze“

Pressemitteilungen sind Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und unterliegen somit dem Urheberschutz.

Ein Werk ist generell nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe aufweist - es darf sich also nicht um etwas Alltägliches handeln - und eine persönlich geistige Leistung beinhaltet. Pressemitteilungen gelten diesbezüglich als sogenannte „kleine Münze“, d. h. als weniger anspruchsvoller Text, der aber gerade noch die unterste Grenze des Urheberrechtsschutzes erreicht (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 31.01.2007, Az.: 308 O 793/06).

Übrigens: Amtliche Werke - also z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder auch Gerichtsurteile - unterliegen nicht dem Urheberschutz. Werden sie allerdings in eigenen Worten zusammengefasst, gelten sie wieder als geschütztes Sprachwerk.

Recht zur öffentlichen Wiedergabe

Der Urheber hat zunächst gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung. Deshalb dürfen Pressemitteilungen nicht bedenkenlos übernommen und auf z. B. der eigenen Website eingestellt werden, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers einzuholen. Dabei ist es völlig unerheblich, um welche Art von Website es sich handelt - ob privat oder geschäftlich, rein redaktionell oder kommerziell.

Geht dagegen das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung direkt aus der Pressemitteilung oder aus zusätzlichen Angaben hervor, ist keine ausdrückliche Genehmigung mehr einzuholen. Beispielhaft ist hier der Bundesgerichtshof zu nennen, der durch eine Formulierung im Abschnitt „Presse“ auf seiner offiziellen Website die Textübernahme seiner Pressemitteilungen ausdrücklich erlaubt, sofern eine Quellenangabe in bestimmter Form erfolgt. Andere Gerichte dagegen bestehen auf die Einholung der ausdrücklichen Genehmigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beispielsweise erlaubt die Nutzung für den nicht gewerblichen Bereich. Für die kommerzielle Nutzung benötigt man dagegen die Zustimmung des Gerichts.

Bei Internetportalen, die Pressemitteilungen veröffentlichen, kann das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung außerdem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Findet sich dort jedoch keine solche Formulierung, kann man nicht davon ausgehen, dass die Pressemitteilungen bereits aufgrund ihrer Natur zur Weiterverwendung im öffentlichen Bereich bestimmt sind. Es muss also auch hier die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers eingeholt werden.

Gleiches gilt für die Übernahme von Texten aus Newslettern oder RSS-Feeds.

Urheberrechtsverletzung kann ein Nachspiel haben

Wer also Pressemitteilungen ohne die Zustimmung des Urhebers auf seiner Website einstellt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Denn der Urheber kann den Verletzer seiner Rechte gemäß § 97 auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich entweder nach dem durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn oder danach, welchen Betrag der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er den Urheber zuvor um Erlaubnis gefragt hätte (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Zudem steht dem Urheber bei Rechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch zu. Der Rechteverletzer muss also die besagten Beiträge wieder von seiner Website entfernen.

In der Abmahnung kann der Urheber dem Rechteverletzer auch den Ersatz der entstandenen Abmahnungskosten auferlegen, wobei sich der Betrag für die erstmalige Abmahnung bei nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt (§ 97 a Abs. 2 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen werden auch strafrechtlich verfolgt und gemäß § 106 Abs. 1 UrhG generell mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um gewerbsmäßige unerlaubte Verwertungen, sind es sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 108 a UrhG).

Schutz vor bösen Folgen

Nach dem UrhG ist es generell erlaubt, bestimmte Textstellen zu übernehmen, solange es sich um ein Zitat handelt (§ 51 UrhG).

Zitate müssen für die Leser deutlich erkennbar sein, z. B. durch das Setzen von Anführungszeichen. Die Angabe der Quelle bzw. des Urhebers ist dabei unbedingt erforderlich (§ 63 UrhG).

Im Grundsatz muss sich das Zitat auf einzelne Stellen des Werkes beschränken, was im Umkehrschluss bedeutet, dass das Übernehmen von Texten als Ganzes - trotz Angabe des Urhebers - nicht zulässig ist. Ein Zitat sollte in der Regel also nur einen Bruchteil des eigenen Werkes darstellen.

In Ausnahmefällen ist die Übernahme einer längeren Textpassage möglich, wenn dies für den Zweck des Zitats erforderlich ist, die Wortwahl des zitierten Werkes besonders gelungen ist oder sich bei Verwendung von einzelnen zitierten Textstellen Sinnverluste ergeben würden.

Wer denkt, dass sich etwas anderes ergibt, wenn man den Text mit einer abgeänderten Überschrift veröffentlicht, liegt falsch. Es handelt sich trotzdem um eine unzulässige Verwendung. Es liegt sogar zusätzlich noch ein Verstoß gegen das Änderungsverbot aus § 62 UrhG vor.
Hat der Urheber sein Einverständnis zur öffentlichen Wiedergabe erteilt, darf beispielsweise die Überschrift trotzdem nicht ohne Weiteres abgeändert werden. Denn hierfür muss der Verfasser ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung erteilen (§ 39 UrhG).

Einräumung von Nutzungsrechten

Wer Pressemitteilungen zum Zwecke der Einbindung auf einer Website unbedingt vollständig übernehmen möchte, sollte sich vorher die ausdrückliche - und am besten schriftliche - Genehmigung des Urhebers (sog. Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG) einholen.

Der Urheber kann anderen gemäß § 31 UrhG verschiedene Nutzungsrechte einräumen. Hier wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden, außerdem differenziert man räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte und unbeschränkte Nutzungsrechte.
Während beim ausschließlichen Nutzungsrecht eine weitere Nutzung in der erlaubten Weise durch andere ausgeschlossen ist, kann ein einfaches Nutzungsrecht durchaus mehreren Personen eingeräumt werden.

Was tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Hat man eine Urheberrechtsverletzung begangen und erhält daraufhin eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes, sollte man grundsätzlich Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.

Meistens ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Das sollte man zunächst jedoch auf keinen Fall tun. Ebenfalls sollte man vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei leisten. Doch das bedeutet nicht, dass man untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren kann.

Am besten lässt man die Unterlassungserklärung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und modifizieren. Denn vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in den meisten Fällen zu weit gefasst, enthalten zu hoch angesetzte Vertragsstrafen oder beinhalten zu weitgehende Schuldanerkenntnisse und Zugeständnisse.

Nennt die abmahnende Kanzlei bestimmte Fristen, sollte man diese notieren und innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Ansonsten riskiert man eine gerichtliche einstweilige Verfügung, welche wiederum erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Von einer Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Rechtsanwalt ist abzuraten. Der Abgemahnte könnte am Telefon versehentlich, und ohne es zu wissen, Schuldeingeständnisse abgeben.