Thursday, February 27, 2014

Wie kann man sich verteidigen im Falle eines Verdachtes auf Kinderpornographie

In der vergangenen Zeit wurde das Thema Kinderpornografie in den Medien immer wieder aufgegriffen. Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist hier also grundsätzlich nicht möglich. Daneben sind solche Ermittlungsverfahren für Beschuldigte besonders unangenehm. In der Regel sind solche Verfahren mit einer Hausdurchsuchung verbunden.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Herstellung von Kinderpornografie beträgt nach § 184b Abs. 1 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für den Besitz von kinderpornografischen Schriften sieht der Gesetzgeber nach § 184b Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Innerhalb dieser Strafrahmen ist die konkrete Strafe eine Sache des jeweiligen Einzelfalls. Es kommt darauf an, welche Qualität die Bilder haben, sprich was genau darauf zu sehen ist.

Den meisten Beschuldigten ist es bei so einem Vorwurf daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Aus diesem Grund lohnt es einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser wird durch entsprechende Kontaktaufnahme versuchen eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies lässt sich in vielen Fällen durch die Anregung eines Strafbefehls erreichen. Auch kann es vorkommen, dass ein Verfahren sogar eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

Sunday, February 10, 2013

Apple: Das Ende eines Märchens?

Trotz toller Zahlen – Apple erschreckte mit einem mauen Ausblick. Die Angst der Anleger: Die märchenhaften Margen verblassen. Die Hoffnung ruht auf einem TV oder neuen Smartphones.
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Äußerlich sah der Apfel so schön aus, dass jeder, der ihn erblickte, Lust darauf bekam. Doch unter der glänzenden Schale gärte Gift... Wie verhext hat sich in den letzten Wochen auch die eigentlich so günstige Apple-Aktie entwickelt. Anleger ließen den einstigen Liebling verstört fallen - das Minus beträgt seit Anfang Januar über 20 Prozent.

Die Angst: Der märchenhafte Aufstieg, der mit dem Start des iPhones im Jahr 2007 begann, könnte an Dynamik verlieren. Die mit extremem Wachstum und einer immensen Rentabilität verwöhnten Anleger fürchten, dass sich die Entwicklung des Konzerns normalisiert. Gift für die Stimmung: mögliche Margenrückgänge. Zumindest im abgelaufenen Quartal war davon (noch) wenig zu sehen - Apple hat 13.100.000.000 Dollar Gewinn erzielt - BMW, VW, Allianz, Deutsche Bank und Daimler erreichen gemeinsam nicht mehr.



Unfassbar hoch waren weiterhin die Überschüsse, die mit dem iPhone eingefahren wurden. Das Smartphone ist für mehr als die Hälfte des Umsatzes und des Gewinns des Konzerns verantwortlich. Die EBIT-Marge des Produkts liegt bei fast 50 Prozent. Ähnlich hoch haben die Anwälte der Kanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen mit ihren Mandanten ............

Margen-Halbierung?

Doch wie lange noch? Analyst Per Lindberg fürchtet bis 2017 eine Halbierung dieser Marge. Werden die Schlangen vor Apple Stores wirklich kürzer, die Fanboys satt? Ein erstes kleines Indiz dafür ist, dass mit 47,8 Millionen iPhones zwar mehr als im Weihnachtsquartal des Vorjahres verkauft wurden - doch deutlich weniger als die von Analysten erhofften 50 Millionen Stück.




Vor allem eines sorgte für Panikverkäufe - ein Ausblick, der alles andere als „Amazing" war. Apple stellt für das laufende Quartal einen Umsatz von 41 bis 43 Milliarden Dollar in Aussicht -Analysten hatten mit 46 Milliarden gerechnet.

Irritierend auch die Ankündigung von Apple, dass man nicht mehr wie bisher eine betont konservative, punktuelle Prognose abgibt, sondern eine "realistische" Range. Wird Apple unsicher? Das Ziel der Rohmarge liegt bei 37,5 bis 38,5 Prozent - Experten hatten auf 40 Prozent gehofft, im Vorjahr waren es noch 44,7 Prozent.

Experten fürchten, dass im laufenden Quartal 25 Prozent weniger iPhones abgesetzt werden als im Weihnachtsquartal - bislang war der saisonale Rückgang nur einstellig. Branchen-Insider bestätigten dem AKTIONÄR, dass es für das iPhone 5 keine so große Euphorie gibt wie einst für die Vorgängermodelle.


Apple: Marke wird erwachsen

Fakt ist: Apple ist knapp hinter Coca-Cola die zweitwertvollste Marke der Welt - Experten taxieren den Wert des Namens auf 77 Milliarden Dollar. Doch das Image verändert sich allmählich. Mehrere Studien bestätigen, dass Apple von vielen Jugendlichen als „alte" Marke wahrgenommen wird, da meist die Eltern die vergleichsweise teuren Produkte nutzen. In Deutschland hat Samsung vor wenigen Monaten Apple bereits als beliebteste Marke bei Jugendlichen überholt.

Auch bei seinen Partnern, den Mobilfunkbetreibern, war Apple offenbar schon beliebter. Michael Krammer, scheidender Chef des österreichischen Mobilfunkanbieters Orange, sagte in diesen Tagen dem Magazin Format: „Apple hat es überzogen, in allen Bereichen. Das Produkt ist zu teuer, sie machen viel zu viel Theater drumherum, sie behandeln die Partner schlecht und irgendwann rächt sich das."

Ausnahmestellung in Gefahr?

Apple war jahrelang als genialer Erfinder des Smartphones der einzige Anbieter auf dem Markt - quasi unersetzlich. Doch die Konkurrenz hat - angelockt von den hohen Gewinnmargen des Pioniers - ihre Hausaufgaben gemacht. Mittlerweile gibt es mit Samsung, Nokia, Blackberry, LG, HTC, TZE, Huawei Dutzende Hersteller von Hunderten Smartphones. Nur so war denkbar, dass der Provider China Mobile Ende des Jahres statt Apple Nokia zum Partner seiner Wahl machte. Hauptproblem für Apple: Das iPhone ist längst nicht mehr das beste Produkt auf dem Markt - aber noch das mit Abstand teuerste.

Kunden haben mehr und mehr Alternativen. Es wäre nur logisch, dass das iPhone Marktanteile verliert - zuletzt waren nur noch 15 Prozent aller weltweit verkauften Smartphones ein Apple-Produkt. Einziger Ausweg: ein erneuter Quantensprung in der Technologie (was eine Überraschung wäre) oder - Preissenkungen. Indirekt geht man diesen Weg bereits beim iPad. Das iPad mini wird deutlich günstiger als das größere iPad-Original angeboten. Zwar ist die Nachfrage hoch, doch die Rentabilität (siehe Grafik) fällt stark.

Smartphone-Schlacht ist eröffnet

Solche Kannibalisierungseffekte fürchtet Apple-Analyst Per Lindberg von ABG Sundal Collier auch beim iPhone - er erwartet ein Billig-iPhone. Lindberg war einer von nur drei Analysten - 60 waren bullish -, welche vor den Zahlen zum Verkauf geraten hatten. Er sieht weiteres Abwärtspotenzial bis 400 Dollar aufgrund einer "beträchtlichen" Konkurrenzsituation. Tatsächlich nimmt der Druck zu. Zwei neue Produkte fallen dabei besonders auf: Das Nexus 4 von Google, welches ähnliche Leistungsdaten wie das iPhone 5 aufweist, aber (falls es nicht gerade ausverkauft ist) per Internet bereits ab 299 Euro erhältlich ist. Zudem könnte das erste richtige Blackberry-Smartphone von Research In Motion, welches am 30. Januar vorgestellt wird, iPhone-User zum Wechsel veranlassen.

Kann sich Apple dem entziehen? Ein Blick in die Wirtschaftshistorie zeigt, dass extreme Margen in freien Märkten meist auf ein normales Maß zurückfallen - eine Erfahrung, welche auch Nokia oder RIM gemacht haben.

(N)one more thing?

Verdient Apple pro Gerät weniger, kann der Ausweg lauten, neue Produktkategorien zu entwickeln. Viel erhoffen sich Anleger von der Entwicklung eines eigenen Fernsehgerätes oder eines 4,8-Zoll-Smartphones - beide Spekulationen hat CEO Cook mit seinen Aussagen (siehe Box) aber eher konterkariert. Dennoch stehen Apple gerade wegen seines noch immens starken Markennamens alle Türen offen, neue Produkte in den Markt zu drücken. Zusätzliche Smartphone-Modelle, vor allem günstige für den asiatischen Markt, sind sehr wahrscheinlich.

Raum für positive Überraschungen bietet vor allem China. Tim Cook verhandelt gerade mit China Mobile - ein Deal könnte die Anleger zumindest temporär versöhnen.

Schäppchen mit Cash?

Auf dem Papier und den ersten Blick ist Apple zum Anbeißen günstig bewertet. Das KGV liegt nur bei 10. Hinzu kommt, dass Apple dank der überaus erfolgreichen letzten Jahre auf rund 150 Milliarden Dollar Nettocash sitzt - das sind 35 Prozent der Marktkapitalisierung. Um das Cash bereinigt liegt das KGV bei lediglich 7.

Der Haken: Die Analysten sind derzeit das erste Mal seit Langem in der Rückwärtsbewegung. Die meisten waren zu bullish und müssen jetzt neu rechnen. Im Schnitt gingen die Gewinnschätzungen für 2014 in den letzten Handelstagen um zehn Prozent zurück.

Fünf Thesen

DER AKTIONÄR geht derzeit von fünf Kernpunkten aus: 1. Die Analystenschätzungen dürften tendenziell weiter sinken. 2. Kurzfristig gibt es die Chance auf News zu neuen Produkten und einer China-Kooperation. 3. Apple wird ein wichtiger Player bleiben, doch die hohen Margen nicht verteidigen. 4. Auch ein Apple-TV könnte einen Negativtrend beim iPhone nicht kompensieren. 5. Aufgrund der schon starken Stellung von Apple bleibt die Wahrscheinlichkeit negativer Überraschungen größer als die von positiven Events.

Teilgewinne mitnehmen

Die Aktie zeigt mittlerweile eine überverkaufte Situation. Es könnte eine Erholungsrallye starten. Anleger, die auf das in Ausgabe 49/2012 vorgestellte bearishe Szenario gesetzt hatten, können daher einen Teil der Gewinne (50,7 Prozent) des Turbo-Bear mitnehmen. Auf längere Sicht bleibt der Chart jedoch angeknackst - der Aufwärtstrend ist gebrochen. Daher scheint das Potenzial der Aktie derzeit begrenzt. Gleichzeitig fällt Apple jedoch nicht allzu weit beziehungsweise auf ein weiches Cash-Kissen von 180 Dollar je Aktie. Dennoch sollten Anleger abwarten.

Übrigens: Schneewittchen hat den Schreck überlebt - es gab ein rauschendes Comeback, doch zwischenzeitlich war die Party "lange lange Zeit" vorbei...

Dieser Artikel ist in der AKTIONÄR-Ausgabe 06/2013 erschienen und aktualisiert.

Die aktuelle charttechnische Einschätzung finden Sie hier ("Apple-Rallye").

Der Autor dieses Artikels hat sich vor wenigen Tagen auch gegenüber dem DAF zu Apple geäußert.

Wednesday, October 10, 2012

Zum Entwurf einer EU-Marktmissbrauchsverordnung im Wertpapierhandel

Der Vorschlag für eine EU-Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011 ist auf der Website der EU-Kommission unter dem Stichwort "Marktmissbrauchrichtlinie" zu finden. Vorbereitet wird der Erlass einer Verordnung mit unmittelbarer Rechtswirkung in den jeweiligen EU-Ländern im Lamfalussyverfahren. Nach dem Lamfalussyverfahren kann ein EU-Rechtsakt final in Kraft treten, wenn durch das EU-Parlament kein Widerspruch innerhalb von drei Monaten erfolgt.

Es geht bei der Verordnung um die Bekämpfung von verbotenem Insiderhandel und Marktmanipulationen durch die Verbreitung von falschen Informationen. Dieses betrifft unter anderem auch die Frage von ad-hoc-Meldungen.

Der Anwendungsbereich erfasst u.a. zum Handel zugelassen Finanzinstrumente auf regulierten Märkten und bestimmte OTC-Finanzinstrumente. Von Bedeutung ist hierbei u.a. die Definition dessen, was eine spezifische Information ist, die Markteinfluss ausüben kann. Eine Definitionshilfe dazu bietet das EuGH-Urteil vom 28.6.2012 zum Punkt dessen, wie die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insiderinformation beschaffen sein muss (Daimler/Schrempp).

Für Führungskräfte eines Unternehmens bestehen u.a. Meldefristen, wenn sie persönlich mit Papieren des Unternehmens handeln.

Angelegt werden soll u.a. ein Insiderverzeichnis von Personen mit entsprechenden Insiderinformationen. Die Verordnung soll rechtlich unmittelbar in allen EU-Ländern wirken. Im Wesentlichen ist u.a. an eine Verschärfung der Strafvorschriften im Sinne einer „Mindestharmonisierung" gedacht. Das EU-Recht kann auf das Strafrecht eines Landes keinen unmittelbaren Einfluss nehmen.

Monday, June 18, 2012

Aufnahmen von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen

Sobald eine Person erkennbar ist, muss sie grundsätzlich vor der Herstellung des Fotos oder des Filmmaterials um Erlaubnis gefragt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es vier Ausnahmen, bei denen die Person eben nicht vorher gefragt werden muss:

Die abgebildete und erkennbare Person gibt ihre Zustimmung. Die Zustimmung wird vom Gesetz vermutet, wenn die Person Geld für die Abbildung bekommt.
Die Person ist nur „Beiwerk" auf dem Bild. Sie ist also nicht ein zentrales Element, bei deren Weglassen das Bild nicht mehr verwendet werden würde. Es spielt für das Bild keine Rolle, ob die Person zu sehen ist, die Person erscheint zufällig und ist austauschbar. Wer als Beiwerk auf einem Bild erkennbar ist, muss dies also grundsätzlich hinnehmen.
Die Person ist eine Person der Zeitgeschichte, sie steht also im Interesse der Öffentlichkeit. ACHTUNG: Wird das Bild in der Werbung eingesetzt, muss auch die Person der Zeitgeschichte um Erlaubnis gefragt werden.
Die Person ist Teilnehmer einer Versammlung (damit sind Demonstrationen gemeint, und keine klassischen Events) und ähnliche Vorgänge. Allerdings fallen die Events unter den Begriff der „ähnlichen Vorgänge", weshalb Fotos in die Zuschauermenge hinein erlaubt sind. Die dabei erkennbaren Einzelpersonen müssen damit leben, dass sie erkennbar gezeigt werden.

Aber: Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, dass das Fernsehen aus der Masse heraus eine einzelne Person herauszoomt und vergrößert darstellt. Solche Aufnahmen sind rechtswidrig (auch wenn sie tatsächlich gemacht werden, weil sich kaum jemand wehrt). Das Foto bzw. der Film in die Menschenmenge, in der Personen erkennbar sind, ist nur gestattet, soweit dadurch ein repräsentativer Eindruck des Geschehens vermittelt wird. Einzelbilder sind dadurch nicht gedeckt.

Auch Aufnahmen bei „Verstehen Sie Spaß", der „Versteckte Kamera" oder Spaßanrufe im Radio sind grundsätzlich rechtswidrig, da die Person vor der Aufzeichnung gefragt werden müsste. Dass die Person im Nachhinein, aber zumindest vor der Ausstrahlung gefragt wird, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen sind unerlaubte Aufnahmen von Personen oder dem gesprochenen Wort auch strafbar!

Das „Recht am eigenen Bild" ist ein so genanntes Persönlichkeitsrecht. Hierneben besteht regelmäßig auch ein Recht des Fotografen an dem Bild bzw. des Produzenten an dem Film: Das Urheberrecht. Bei Verwendung von Fotos mit erkennbaren Personen darauf muss der Verwender also
die abgebildete, erkennbare Person um Erlaubnis fragen, sofern nicht eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft, und
den Fotografen um Erlaubnis fragen. Im Urheberrecht sind die Ausnahmen, in denen der Fotograf nicht um Erlaubnis gefragt werden muss, in den so genannten Schranken geregelt (§ 44a - § 63a Urheberrechtsgesetz).

Monday, June 4, 2012

Internet-Cafés wegen Störerhaftung vor dem Aus?

Es wird aktuell viel diskutiert über die vielen WLAN-Zugänge, die von Café- und Kneipenbetreibern in Deutschland den Gästen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind uns derartige Fälle schon länger auch aus eigenen Mandaten bekannt. Auch die grundsätzliche Problematik ist nicht neu: Der Kneipenbetreiber bietet seinem Gast einen Internetzugang per WLAN, der Gast bietet darüber Musik und Filme an (oder lädt unerlaubte Schmuddelbildchen runter) und am Ende zahlt der Kneiper die Zeche an den Abmahner.

Denn Fakt ist eins: Der Kneipenbetreiber, der seine Gäste ins Internet lässt, geht immer ein Risiko ein. Das Risiko ist umso größer, je geringer die Sicherheitsmaßnahmen sind. Das ganze gipfelt in vollkommen ungeschützten WLAN, zu denen jeder ohne Passwort oder Zugangsbeschränkungen Zugang hat. Da surft dann gern, je nach Reichweite, auch der vor der Kneipe stehende Tourist oder der Nachbar auf der anderen Straßenseite mit.

Dass derart sorglose Betreiber ein erhebliches Risiko eingehen, abgemahnt zu werden, ist klar. Der Rechteinhaber hält sich nun einmal zunächst an den Anschlussinhaber, da erst mal kein anderer greifbar sein wird. Nun hatte uns der BGH im Mai 2010 auch beschieden, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spräche, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist.

An diesem Punkt dürfte jedoch, insoweit liegen etliche kommentierende Kollegen richtig, die Vermutung für die Täterschaft entfallen. Nimmt man beispielsweise die kürzlich hier kommentierte Entscheidung des OLG Hamm zur Hand, so kann man klar festhalten, dass die Täterschaftsvermutung auf den Fall des Kneipenbetreibers unanwendbar ist. Denn dieser kann immer dartun, dass nicht er, sondern einer seiner Gäste Täter war. In diesem Fall dürfte auch die Verpflichtung zur Benennung der möglichen Täter entfallen.

Doch, damit ist der Kneipenbetreiber nicht aus dem Schneider. Denn immerhin verbleibt ihm die Störerhaftung. Und aus dieser wird er sich, so wage ich vorher zu sagen, kaum herausziehen können. Denn es dürfte unstreitig sein, dass der Betreiber durch ein mehr oder weniger durchlässiges WLAN erhebliche Gefahrenquellen schafft. Insbesondere der vollkommen freie Zugang zum WLAN dürfte die Störerhaftung auf jeden Fall auslösen. Dann entfällt zwar der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers, aber in der Regel liegen die geltend gemachten Anwalts- und Ermittlungskosten weit über dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Was kann der Betreiber also nunmehr tun? Eine umfangreiche Registrierung jedes Nutzers (inkl. Name, Adresse, Nutzungszeit etc.) dürfte weder praktikabel noch zielführend sein. Der Betreiber kann dann zwar ggfs. einen direkten Täter benennen. Die Störerhaftung bleibt jedoch ggfs. sogar bestehen. Der Rechteinhaber erhält zwei Anspruchsgegner (zumindest für die Anwaltskosten) und nimmt eben notfalls auch den Betreiber in Anspruch.

Erfolgversprechender scheint daher eine technische Absicherung zu sein. Dies bedeutet wenigstens eine kleine, praktikable Zugangssicherung und die Sperrung bestimmter Ports wie beispielsweise auch das Ausschalten des WLAN außerhalb der Öffnungszeiten.

Die hier zitierte Prüfungspflicht der Betreiber erscheint rechtlich erheblich bedenklich. Die tatsächliche Kontrolle der Aktivitäten der eingeloggten Nutzer dürfte vor dem Hintergrund des Fernmeldegeheimnisses wie auch konkreter Datenschutzregelungen mehr als fraglich sein. Die grundlegende Haftung der Betreiber nur vor dem Hintergrund, dass ein anderer nicht greifbar sei, ist ebenfalls kaum rechtsstaatlich.

Meines Erachtens bleibt dem Kneipenbetreiber, der seinen Gästen einen WLAN Zugang bieten möchte, nur die Möglichkeit, mit technischen Mitteln so gut wie möglich Urheberrechtsverletzungen, insbesondere durch Filesharing-Plattformen, zu verhindern und ggfs. zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen seine Gäste akzeptieren.

Tuesday, April 24, 2012

Beim Finanzamt Klage einreichen?

Gegen den Steuerbescheid mussten Sie bereits fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch einlegen. Wenn Sie nunmehr gegen den Einspruchsbescheid vorgehen wollen, so müssen Sie dies wiederum innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der für Sie beschwerenden Entscheidung tun.

Da Sie den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht auch selbst führen können , können Sie nunmehr Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage einreichen. Viele fragen sich nunmehr, wo sie dies tun müssen.

Hierbei könnte man denken, dass außergerichtliche Angelegenheiten nur von einer Behörde, hier also dem Finanzamt, entgegengenommen werden und gerichtliche Angelegenheiten nur von einem Gericht. Sodann heißt es auch:

§ 64 Absatz 1 FGO

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Jedoch findet sich in der Finanzgerichtsordnung auch eine Regelung bezüglich der Pflicht zur Weiterleitung der Klageschrift, wenn diese bei einer Behörde eingereicht wurde.

§ 47 Absatz 2 FGO

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

Somit haben Sie sogar zwei Möglichkeiten für die Einreichung Ihrer Klage und brauchen keine Angst haben, dass Sie die Klage eventuell bei einer falschen Stelle eingereicht haben.

Tuesday, February 21, 2012

„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“

Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet  eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung.  In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von 285,60 € an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von 386,75 €. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefonieret wird, ob einer oder 10 Briefe geschrieben wird. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getragen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. 100,00 € zu begrenzen.

Wenn Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, werden die Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.

Wednesday, December 14, 2011

Motorola erwirkt gegen Apple Verkaufsverbot für iPhone und iPad Modelle in Deutschland

Motorola hat gegen Apple Sales International vor dem Landgericht Mannheim ein Verkaufsverbot für alle Apple iPhone und iPad Modelle erwirkt, die den GPRS-Standard unterstützen. Apple wird diesbezüglich eine Patentrechtsverletzung vorgeworfen.

Am 09.12.2011 wurde von dem Landgericht Mannheim ein Urteil gesprochen, das für Apple möglicherweise gravierende Folgen für das Weihnachtsgeschäft hat (Az. 7 O 122/11). Die Richter entschieden, dass Apple vor allem die folgenden Geräte nicht in Deutschland anbieten und/oder liefern darf: Apple iPhone, Apple iPhone 3G, Apple iPad 3G, Apple iPhone 3GS, Apple iPhone 4, Apple iPad 3G sowie Apple iPad2 3G. Diese Modelle zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit GPRS ausgestattet sind. Dieses System wird auch im Internet eingesetzt und ermöglicht eine höhere Datenflussmenge.

In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, dass GPRS eine patentrechtlich geschützte Technologie enthält. Durch die Verwendung soll Apple das Patentrecht von Motorola verletzt haben. Aus diesem Grunde hatte Motorola Apple vor dem Landgericht Mannheim vor allem auf Unterlassung verklagt.

Demgegenüber beruft sich Konkurrent Apple darauf, dass ihn Motorola nicht einfach von der Verwendung dieses Patentes ausschließen dürfe. Vielmehr müsse ihm der Abschluss eines Lizenzvertrages zu fairen Konditionen angeboten werden. Ansonsten missbrauche Motorola seine marktbeherrschende Stellung und verstoße dadurch gegen Kartellrecht. Aus diesem Grunde hätte Motorola das von Apple im Vorfeld vorgelegte Vertragsangebot annehmen müssen.

Mit diesem Argument konnte Apple jedoch nicht das Landgericht Mannheim überzeugen. Die Richter begründeten das Verkaufsverbot vor allem damit, dass Apple nicht die Annahme dieses Vertragsangebotes erwarten durfte. Denn Apple hatte sich in den Lizenzbedingungen vorbehalten, dass es bei der Geltendmachung von rückwärtigen Schadensersatzansprüchen das Patent von Motorola für nichtig erklären möchte. Hierdurch gehe Apple jedoch zu weit. Apple müsse vielmehr auch Schadenersatzansprüche für zurückliegende Patentrechtsverletzungen anerkennen.

Wie sich das Urteil für das laufende Weihnachtsgeschäft auswirkt, hängt von Motorola ab. Denn Motorola kann das Verkaufsverbot direkt durchsetzen, wenn es eine Sicherheitsleistung von über 1.000.000 € hinterlegt. Voraussichtlich wird Apple gegen die Entscheidung in Berufung gehen.

LG Mannheim, Urteil v. 09.12.2011, Az.: 7 O 122/11:

Monday, December 5, 2011

Düsseldorfer Tabelle - Mehr Unterhalt im Jahre 2010

Die neue Düsseldorfer Tabelle verspricht rund 13 % mehr Unterhalt für Trennungs- und Scheidungskinder. Jetzt müssen sich die Betroffenen durch die Neuberechnung kämpfen.

Auch im Jahre 2010 gehen weiterhin Beziehungen in die Brüche und Ehen werden geschieden. Pünktlich zum Jahresbeginn, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch wieder eine neue Version der heißbegehrten Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die als Berechnungsgrundlage des Kindesunterhalts für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige dient. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages, der zu Jahresbeginn auf 7.008 EURO angehoben wurde, sowie des erhöhten Kindergeldes für das 1. und 2. Kind auf 184 EURO, für das 3. Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR setzt die neue Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt neu fest. Das entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung von rund 13 % gegenüber dem Vorjahr.

Beispielsweise würde sich die Unterhaltszahlungen bei einem Kind unter 5 Jahren, dessen Vater nicht mehr als 1500 EURO verdient, von mtl. 199 EUR im Jahr 2009 auf 225 EURO im Jahr 2010 erhöhen. Eine Änderung, die in der Regel jetzt automatisch von den Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden sollte, doch ist nicht immer klar, wer was wie viel zahlen muss. "Für viele Betroffenen ist die Berechnung des tatsächlichen Unterhaltszahlbetrag eine schwierige Aufgabe, die mehr Fragen, als Antworten aufkommen lässt".

Rede und Antwort stehen in solchen Fällen die Jugendämter oder Rechtsanwälte. Sie beantworten sämtliche Fragen rund um das Thema Unterhaltsrecht und hilft Betroffenen bei der gezielten Berechnung des Unterhalts - auch bei der Neuberechnung, unter Berücksichtigung der aktuellen Tabelle.

Monday, November 21, 2011

De-Mail – Identitätsstifter im Netz

Schnell wie eine E-Mail, sicher wie ein Brief und nachweisbar wie ein Einschreiben - die De-Mail soll all das möglich machen. Mit De-Mail soll die Kommunikation im Netz sicherer werden - das gilt besonders in juristischen Bereichen, wenn es entscheidend auf den Zugang der Nachricht ankommt. Und das ist bislang einer der gravierendsten Nachteile der herkömmlichen E-Mail-Konversation, da die Identität hier nicht sicher feststellbar ist. Rechtssicher kann derzeit eine E-Mail nur zugestellt werden, wenn der Empfänger den Zugang bestätigt. Aus diesem Grund greifen Unternehmen bei Angeboten, Verträgen, Rechnungen und Mahnungen lieber auf den guten alten Papierbogen zurück. Mit De-Mail soll sich das ändern und der kostenaufwendige Versand von rechtsverbindlichen Unterlagen auf dem Postweg bald der Vergangenheit angehören.


De-Mail kann von Unternehmen, Privatpersonen und Behörden genutzt werden.
Zertifizierte Anbieter

Nach einiger Verspätung ist im Mai das De-Mail-Gesetz endlich in Kraft getreten, das für mehr Sicherheit bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung sorgen soll. De-Mail soll von Behörden, Unternehmen und Privatpersonen genutzt werden können. Bekannte Internetdienste haben angekündigt, dass sie die Zertifizierung beantragen werden, oder befinden sich bereits im Akkreditierungsverfahren. Frühestens Ende des Jahres wird mit den ersten Akkreditierungen gerechnet. De-Mail-Anbieter dürfen nur Dienste anbieten, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind. Um die Zertifizierung zu erhalten, müssen die Anbieter strenge Sicherheits- und Datenschutzauflagen erfüllen, d. h. alle Voraussetzungen des Kriterienkatalogs für den Datenschutz-Nachweis gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 4 De-Mail-Gesetz. Da die IT-Sicherheitsanforderungen sehr hoch sind, werden Kunden vermutlich De-Mail-Dienste erst im kommenden Jahr nutzen können.

De-Mail-Nutzerkonto

Allerdings haben Kunden bei den meisten Dienstanbietern bereits die Möglichkeit, sich entsprechende De-Mail-Adressen reservieren zu lassen. Nach der Akkreditierung kann man dann im nächsten Schritt ein De-Mail-Nutzerkonto eröffnen. Das De-Mail-Konto ist allein diesem Nutzer zugeordnet. Vor der Aktivierung muss daher die Identität des Inhabers eindeutig festgestellt werden. Das Verfahren bestimmt der Anbieter. Das kann beispielsweise durch persönliche Vorlage des amtlichen Ausweises geschehen oder per Onlineausweis mit dem neuen Personalausweis. Für juristische Personen muss der Handelsregisterauszug vorgelegt und der angemeldete Vertreter sicher identifiziert werden. Nach Abschluss der Identitätsprüfung erfolgt dann die Freischaltung des Nutzerkontos.

Thursday, November 10, 2011

Studienzeit – Auf was sollte ich beim Wohnen achten

Neue Umgebung, neue Freunde, neuer Lebensabschnitt. Nur jeder fünfte Student wohnt während des Studiums weiter zuhause. Die anderen ziehen um und werden meist zum ersten Mal in ihrem Leben Mieter. Egal wo es einen hin verschlägt, ob in ein Studentenwohnheim, eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung: Überall begegnen einem dabei rechtliche Besonderheiten. Damit diese nicht zu bösen Erinnerungen an die schönste Zeit des Lebens führen, gibt das anwalt.de-Redaktionsteam ein paar Tipps.


Egal wo man letztlich wohnt, rechtliche Besonderheiten gibt es überall.
Habe ich im Studentenwohnheim die gleichen Rechte wie andere Mieter auch?

Wer einen Platz in einem Studentenwohnheim hat, sollte wissen, dass § 549 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Wohnheime einige Mieterrechte erheblich einschränkt. Grund: Um flexibel bei der Platzvergabe zu sein, gelten die gesetzlichen Grenzen bei Mieterhöhungen nicht und der Kündigungsschutz ist beschnitten. So muss der Wohnheimbetreiber eine Kündigung nicht wie sonst üblich begründen, da die sogenannte Sozialklausel in Wohnheimen ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss aber weiterhin schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein und sollte eine Widerspruchsbelehrung enthalten. Ganz schutzlos ist man dennoch nicht. In Härtefällen, wie etwa bevorstehendem Examen oder Schwangerschaft, darf bis zum Ende dieses Zustands ausnahmsweise weitergewohnt werden. In derartigen Fällen muss der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen werden. Enthielt die Kündigung keine Widerspruchsbelehrung, dann kann sie auch noch im ersten Gerichtstermin erklärt werden. Das hilft einem aber alles nicht, wenn die Mietdauer auf eine bestimmte Semesterzahl beschränkt ist oder ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.

Das WG-Leben ist doch eigentlich ganz locker, oder?

Der Spar- und Spaßeffekt durch Wohngemeinschaften ist bekannt. Fast jeder vierte Student ist WG-Bewohner. Solange alles gut läuft, kein Problem. Auf begrenztem Raum, wo man sich nur schwer aus dem Weg gehen kann, kann es aber auch zu Spannungen kommen.

Einfach kündigen und ausziehen geht nicht immer

Was viele nicht wissen, rechtlich betrachtet ist eine Wohngemeinschaft eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür reichen bereits zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dazu Beiträge leisten. Ein ausdrücklicher Vertrag oder unternehmerischer Zweck ist nicht notwendig. Die Bewohner müssen nicht einmal darüber reden. Bereits das Zusammenziehen reicht zur Gründung aus. Den Zweck bildet das gemeinsame Bewohnen, die zu leistenden Beiträge sind die anteiligen Mietzahlungen und die Beiträge zum Wohnungserhalt. Bedeutung erlangt die GbR unter anderem dann, wenn ein WG-Bewohner ausziehen will. Stehen, wie meist, alle WG-Mitglieder gleichberechtigt im Mietvertrag, müssen alle übrigen und der Vermieter der Kündigung des Ausziehwilligen zustimmen. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Der Ausziehende muss zwar nicht länger in der WG leben, aber weiterhin seine Miete zahlen und haftet für eventuelle Schäden (LG Hamburg, Urteil v. 10.8.1995, Az.: 334 S 38/95). Stellt sich jemand auf stur und hilft auch keine Überzeugungsarbeit, muss derjenige leider auf Zustimmung verklagt werden. Kleiner Trost. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig gegen Verweigerer, da ihnen meist ein wichtiger Grund fehlt, um „Nein" zur Kündigung zu sagen. Als Verlierer des Prozesses müssen sie dann alle Kosten tragen, die durch Gericht, Anwalt und länger zu zahlende Miete entstanden sind. Ein Hinweis darauf im Vorfeld hilft vielleicht, dickköpfige Mitbewohner zu überzeugen.

Dieses Problem besteht nicht, wenn der Vermieter nur mit einem der Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen hat und die übrigen Mitbewohner wiederum seine Untermieter sind. Hier kann der Vertrag zwischen Hauptmieter und einzelnem Untermieter normal gekündigt werden. Aber einfach so ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten, ist nicht erlaubt. Dieser kann sonst nach § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Die Untervermietung ist beim Vermieter vorher zu beantragen, kann nach § 553 Abs. 1 BGB von ihm aber nur aus wichtigen Gründen oder bei Überbelegung der Wohnung verweigert werden. Um das zu verhindern, regelt man mit dem Vermieter besser eine Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag.

Ebenfalls wichtig: Endet der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, endet damit auch der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und alle müssen ausziehen. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Untermieter in den Vertrag zwischen Haupt- und Vermieter eintreten dürfen.

Vorsicht vor der Haftungsfalle

Einen großen Nachteil bringt diese Konstruktion vor allem für den Hauptmieter mit sich. Er haftet dem Vermieter allein für alle Beschädigungen an der Wohnung - also auch die seiner Mitbewohner - und muss die Miete auch dann zahlen, wenn die Untermieter ihm noch nichts bezahlt haben. Da der Vermieter hier nur eine Bezugsperson hat, sind sie der Untervermietung meist abgeneigt. Das gleiche gilt für das Modell, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt. Bei mehreren gleichberechtigten Mietern kann er sich nämlich einen der Mieter aussuchen und sämtliche Forderungen gegen die WG verlangen. Bei dieser als gesamtschuldnerisch bezeichneten Haftung sind Absprachen zwischen den Bewohnern für den Vermieter bedeutungslos (OLG Celle, Urteil v. 18.02.1998, Az.: 2 U 29/97). Ob der in Anspruch genommene Bewohner das Geld später von seinen Mitbewohnern zurückbekommt, ist allein sein Problem. Schmerzlich musste dies ein WG-Bewohner erfahren, der vom Amtsgericht Paderborn verurteilt wurde, umgerechnet 2.000 Euro für Mietrückstände und Wohnungsräumung seines plötzlich verschwundenen Mitbewohners zu zahlen (AG Paderborn, Az.: 51 C 28/99).

Vorsicht! Auch die elterliche Mietbürgschaft gilt für alle Bewohner, wenn sie nicht ausdrücklich auf das eigene Kind beschränkt wurde, wie das Landgericht Kassel entschied. Ein Vater musste für einen Mitbewohner in der WG seiner Söhne die nicht gezahlte Miete übernehmen, da nicht klar war, dass er nur für seine eigenen Kinder bürgen wollte (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, Az.: 1 S 613/96). Lediglich die Höhe der Bürgschaft wurde auf drei Monatsnettomieten beschränkt, da der Vermieter sonst übervorteilt gewesen wäre.

Darf der Vermieter bei neuen WG-Mitbewohnern ein Wort mitreden?

Ja, aber nur, wenn der neue Mitbewohner ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar ist (LG Karlsruhe, Urteil v. 25.01.1985, 9 S 580/83). Ansonsten ist er zur Zustimmung verpflichtet. Der Ein- und Auszug von Mitbewohnern sind bei WGs nämlich normal. Wenn an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, muss der Vermieter damit rechnen und dies akzeptieren. In Universitätsstädten kann der Vermieter bei der Vermietung an mehrere Studenten schlecht sagen, dass keine WG vorliegt. Der Wille zur WG-Gründung sollte aber dennoch mitgeteilt werden. Am besten gleich in den Mietvertrag aufnehmen, dass an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet wird. Auch wenn der Vermieter folglich kein absolutes Vetorecht hat, sollte ihm jeder Mieterwechsel mitgeteilt werden. Und wenn alle gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen aufgrund der GbR alle ursprünglichen Mitglieder, wie schon bei der Kündigung, der Aufnahme eines neuen Mitbewohners zustimmen. Ist nur einer Hauptmieter und die übrigen Bewohner Untermieter, kann dagegen der Hauptmieter allein darüber entscheiden, wer in die WG aufgenommen oder wem gekündigt wird.

Wie sieht's mit Besuchern in der Wohnung aus?

Heutzutage steht im Mietvertrag nicht mehr wie einst in den sechziger Jahren, dass abends nach zehn Damenbesuch das Haus zu verlassen hat. Entsprechende Klauseln, dass etwa kein Besuch nach 23 Uhr erlaubt ist, sind mittlerweile unzulässig und werfen keine großen Fragen mehr auf, sondern erzeugen höchstens ungläubiges Staunen. Aber auch heute gibt es noch zeitliche Einschränkungen, wenn diese auch wesentlich freier als in früheren Tagen sind. Nach sechs bis acht Wochen ist laut Rechtsprechung aber damit Schluss. Ausnahme: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner dürfen dauerhaft aufgenommen werden, wenn ausreichend Platz für das Zusammenleben ist. Freund oder Freundin allerdings nicht.

Monday, November 7, 2011

Schimmel in der Wohnung

Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?

2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?

3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?

4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?

5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?

6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?

7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?

8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?

Heute: 9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?

Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

Mietminderung bei Schimmel wegen optischer Mängel und Gerüche:

Bei optischen Mängeln durch Schimmel und leichter Geruchsbelästigung reicht die Mietminderung erfahrungsgemäß von 5-20 %, je nach Größe der betroffenen Fläche oder Intensität des Geruchs. Es kann hier aber auch extreme Fälle geben. Wenn der Geruch wegen Schimmels sehr penetrant ist und sich auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausdehnt, sind Minderungsquoten von bis zu 90 % denkbar. In einem Fall, der allerdings Lösungsmittelgeruch betraf, erkannte das Amtsgericht Schöneberg eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung von 90 % an(Urteil vom 27.3.1996, Aktenzeichen: 6 C 32/92).

Mietminderung bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel:

Schimmelbelastungen können je nach Intensität und Gefährdung für die Mieter und je nach Krankheitsbild bis zu einer Mietminderung von 100 % führen. Eine Mietminderung von 100 % (Mietreduzierung auf „0") wird dann gegeben sein, wenn der Schimmel nachweisbar zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führt. In einem Fall, in dem das Gericht eine Minderungsquote von 100 % erkannte, waren Bewohner der betroffenen Wohnung nachweislich lebensbedrohlich durch den Schimmel erkrankt.

Zusammengefasst: Bei Schimmel kommt nahezu jede Minderungsquote vor - von einer nur sehr geringen Quote von 5 % für eine relativ geringe optische Beeinträchtigung bis hin zu 100 % wegen Unbewohnbarkeit aufgrund Gesundheitsschäden. Häufig sprechen die Gerichte im Fall eines betroffenen Zimmers etwa 10-15 % Mietminderung zu (Schimmel an nasser Küchenwand, (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10), wenn der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auftritt ebenfalls etwa 10-15 % (LG Berlin, Urteil vom 22.10.2010, 63 S 690/09 - Minderungsquote nicht zugestanden) zu und im Fall von Schimmelbildung im Schlafzimmer der Eltern und im Kinderzimmer bis zu 50 % in den Wintermonaten (in denen der Schimmelbefall besonders stark war) (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.5.2003, Aktenzeichen: 7 C 107/02).

Monday, October 31, 2011

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung, vgl. § 2221 BGB. Rechtsprechung des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).

Zeitvergütung: Analoge Anwendung der Regelungen für Betreuer und Nachlasspfleger

Das Gesetz sieht für Nachlasspfleger und Betreuer eine Zeitvergütung vor, wobei der festzusetzende Stundensatz nach Qualifikation und Wert des verwalteten Vermögens abhängt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung S. 622). Gegen die Zeitvergütung wird vor allem eingewandt, dass sie den langsam arbeitenden Testamentsvollstrecker vergütet. Das ist freilich ein schwaches Argument, wenn der Testierende die Person des Testamentsvollstreckers ausgesucht hat.

Rheinische Tabelle von 1925

Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die vom Reichsgericht im Jahr 1925 aufgestellte sog. „Rheinische Tabelle". Danach gilt Folgendes: „Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
bei einem Nachlasswert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%,
darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%,
darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%,
darüber hinaus - Bruttowert 1%.

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden und auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes: „Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):

1. bis EURO 250.000 - 4,0 %,

2. bis EURO 500.000 - 3,0 %,

3. bis EURO 2.500.000 - 2,5 %,

4. bis EURO 5.000.000 - 2,0 %,

5. über EURO 5.000.000 - 1,5 %."

Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:

a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,

b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,

c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass,

d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen.

Steuerangelegenheiten:

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten. In der Regel führt die Berechnung nach dieser Tabelle zu einer deutlich höheren Vergütung als bei Zugrundelegung der Rheinischen Tabelle von 1925. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird. Die Obergerichte betrachten insbesondere die oftmals beanspruchten Zuschläge kritisch. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Zuschläge nur dann gerechtfertigt sein können, wenn der Testamentsvollstrecker die Leistungen selbst erbracht hat. Delegiert er Tätigkeiten, so kann er zwar in der Regel Kostenersatz, aber hierfür keine Erhöhung seiner Vergütung verlangen.

Monday, October 24, 2011

Halloween – Süßes oder Saures

Es ist wieder so weit: Halloween steht vor der Tür und wird auch in Deutschland zunehmend gefeiert. Doch was ist Halloween überhaupt, woher kommt es, was gehört auf jeden Fall dazu und was sollte dabei beachtet werden? Antworten auf diese Fragen und weitere interessante Informationen gibt die Redaktion von anwalt.de.


Neben Kürbissen gehört auch der Brauch „Trick Or Treat“ - das Ziehen von Haustür zu Haustür mit der Bitte um etwas Süßes - zu Halloween dazu.
Die Geschichte von Halloween

Bei Halloween handelt es sich nicht um einen rein amerikanischen Brauch, wie oftmals angenommen, nein, Halloween ist tatsächlich eines der ältesten Feste der Welt. Es hat seinen Ursprung vor über 5000 Jahren. Die heidnischen Kelten kannten nur zwei Jahreszeiten, den Sommer, der im Mai begann und Ende Oktober endete, und den Winter, der sich von November bis April erstreckte. Für sie endete am 31. Oktober der Sommer. Dieser Tag trug den Namen „Samhain”. Die Menschen glaubten, dass sich an diesem Tag die Welten der Lebenden und der Toten treffen würden und die Toten lediglich an diesem Tag, durch Besitznahme von der Seele eines Lebenden, die Chance auf ein Leben nach dem Tod hätten. Um die Toten zu ehren und um sie zu besänftigen, wurden vor den Häusern Speisen und Getränke aufgestellt. Um die Toten aber trotzdem abzuschrecken, verkleideten sich die Menschen mit erschreckenden Masken und zogen geräuschvoll durch die Gegend.

Etwa um das Jahr 800 nach Christus versuchte die katholische Kirche dieses Fest durch ihr wichtigstes Fest Allerheiligen, welches am 1. November eines jeden Jahres gefeiert wird, zu überlagern. Sinn dieses Festes ist es, den Verstorbenen der Monate Mai bis November zu gedenken. Der englische Name von Allerheiligen ist „All Hallow's Eve”. Dieser Name wurde schließlich zu „Halloween” gekürzt.

Mitte des 19. Jahrhunderts brachten irische Einwanderer den Halloween-Brauch mit in die USA, wo dieser jedes Jahr mit großem Aufwand gefeiert wird.

Halloween-Brauch „Trick Or Treat”

Ein inzwischen auch in Deutschland weit verbreiteter Brauch an Halloween ist das sog. „Trick Or Treat”, eine Kombination aus Bitte und Drohung. Entstanden ist dieser Brauch in der walisischen Tradition der „Cennad y Meirw”. Die wohlhabenden Gemeindemitglieder bereiteten zu „Samhain” ganze Festmahle zu. Die ärmeren Angehörigen der Gemeinde zogen von Tür zu Tür und sammelten für die verstorbenen Vorfahren Lebensmittel ein, die sie für diese bereit stellten. Dabei trugen sie Masken, die sog. „Cenhadon”, um entweder die Verstorbenen zu repräsentieren oder um von den bösen Geistern selbst nicht erkannt zu werden. Eine Gabe zu verweigern, stellte ein Sakrileg dar und führte unweigerlich zu einer Beschädigung des Hauses oder anderen Besitzes.

In der heutigen konsumlastigen Zeit ist dieser geschichtliche Aspekt völlig verloren gegangen. Heute verkleiden sich ausschließlich die Kinder als Hexen, Vampire oder Gespenster und ziehen durch die Straßen. Dabei klingeln sie an den Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures” oder einen anderen Spruch, um die Bewohner dazu zu bringen, ihnen etwas Süßes zu schenken.

Haftung bei Halloween-Streichen

Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oftmals ein lustiger Streich gespielt, beispielsweise Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert. In manchen Fällen wird aber auch ein böser Streich gespielt, z. B. wird ein brennender Böller in den Briefkasten oder es werden Eier an die Hausfassade geworfen. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Für diesen Fall ist es gut, zu wissen, wer für einen solchen Schaden haftet.

Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit” besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden. Für Sachbeschädigung, Diebstahl oder Raub sieht das Strafgesetz für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind, das wahrscheinlich noch kein eigenes Vermögen hat, trotzdem mit seinem Vermögen haftet. Dies kommt daher, dass ein Urteil 30 Jahre vollstreckbar ist und ein Geschädigter demzufolge mit der Erstattung seiner Ansprüche warten kann, bis das ehemalige Kind selbst Geld verdient.

Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht, welche sich aus dem Personensorgerecht der Eltern des § 1631 BGB ergibt, verletzen. Dann haften sie gemäß § 832 BGB für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Allerdings sind auch in diesen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind die Eltern allerdings ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.

Fazit: Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten die Eltern die Kinder oder Jugendlichen gezielt aufklären und ihnen die Grenze zwischen Spaß und Ernst aufzeigen. Möglichst sollte immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, so sollte zumindest eine Privathaftpflichtversicherung bestehen.

Verkehrsteilnahme in der Halloween-Nacht

Nicht nur die Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken diesen Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Richtig authentisch wird die Party aber erst durch eine Verkleidung als Hexe, Zombie, Gespenst oder Skelett. Begibt man sich mit einem solchen Kostüm inklusive Gesichtsmaske an das Steuer eines Autos, kann dies dazu führen, dass eine Sicht- oder Hörbehinderung besteht. In einem solchen Fall darf die Polizei eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro Strafe aussprechen. Sollte es aufgrund der Maskierung sogar zu einem Unfall kommen, dann droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes. In alkoholisiertem Zustand sollte man sich auf keinen Fall ans Steuer setzen, denn das kann zum einen den Versicherungsschutz kosten und zum anderen Punkte in Flensburg bringen.

Der Halloween-Kürbis - Jack O' Lantern

Ein ausgehöhlter Kürbis, in den ein Gesicht geschnitzt wird, das durch eine Kerze im Inneren zum Leuchten gebracht wird, gehört, neben den oben genannten Bräuchen, natürlich auch untrennbar zu Halloween. Dieser Brauch kommt aus Irland. Allerdings wurden dort Rüben ausgehöhlt. Nach der Auswanderung in die USA stellten die Auswanderer fest, dass es dort mehr Kürbisse als Rüben gab, sodass nun Kürbisse ausgehöhlt wurden.

Die Legende des Jack O' Lantern geht ursprünglich auf eine irische Erzählung zurück. Ein Mann namens Jack O. war oftmals betrunken und tat zu Lebzeiten nur Böses. Er war aber auch sehr listig. Als ihn der Teufel eines Tages heimsuchte, gelang es ihm, diesen auf einen Baum zu locken und anschließend ein Kreuz in den Stamm zu schnitzen, sodass der Teufel nicht mehr vom Baum herabsteigen konnte. Erst nachdem der Teufel ihm versprochen hatte, ihn nicht mehr zu behelligen, ließ Jack den Teufel vom Baum klettern.

Jahre später starb Jack. Aufgrund seiner Vergangenheit und weil er sich mit dem Teufel eingelassen hatte, wurde ihm der Zugang zum Himmel verweigert. Der noch immer verärgerte Teufel ließ ihn allerdings auch nicht in die Hölle. Er gab ihm stattdessen eine ausgehöhlte Rübe, in die er ein Stück glühende Kohle legte, damit Jack O. seinen Weg in der Finsternis zwischen Himmel und Hölle finden konnte. Diese Laterne wurde Jack O'. Lantern genannt.

Von allem ein bisschen

Halloween ist mit Sicherheit keine Erfindung der Amerikaner. Dieser Brauch geht stattdessen auf keltische, heidnische, irische und christliche Wurzeln zurück und ist eine Vermischung von diesen. In diesem Sinne: Happy Halloween.

Monday, October 10, 2011

Arbeitgeber muss bei einem Betriebsrat die Kosten für ein Burnout-Seminar übernehmen

Wenn ein Betriebsrat an einem Seminar für „Burnout im Unternehmen - Der Betriebsrat als Berater” teilnahmen möchte, dürfen Arbeitgeber das nicht einfach als überflüssig abtun. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Essen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einen Betriebsrat, der aus 17 Mitgliedern bestand. Aufgrund von mehreren Anfragen von Arbeitnehmern im Monat zum Thema Burnout sollte ein Mitglied an einem 4,5 tägigen Seminar über Burnout im Betrieb teilnehmen. Doch der Arbeitgeber war weder zur Freistellung des Betriebsrates unter Fortzahlung seiner Bezüge, noch zur Übernahme der Schulungskosten in Höhe von 995,- € bereit. Er berief sich unter anderem darauf, dass eine Hotline von einem externen Dienstleister existieren würde. Dies reiche vollkommen für die Mitarbeiter aus.

Das Arbeitsgericht Essen stellte sich trotzdem auf die Seite des Betriebsrates. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung vom 30.06.2011 (Az. 3 BV 29/11) darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen muss, die durch die Tätigkeit eines Betriebsrates entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Schulung, soweit diese dafür erforderlich ist.

Hiervon ist nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. Denn ein Betriebsrat ist auch für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig. Er muss Arbeitnehmern als erste Anlaufstelle weiter helfen können, die an einem Burnout leiden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Schulung. Aufgrund der mehrfachen Anfragen ist davon auszugehen, dass diese Problematik auch in diesem Betrieb besteht. Die Kosten für das Seminar sind jedenfalls für eine derartig große Firma als angemessen anzusehen.

Tuesday, October 4, 2011

Ratenschutzversicherung ohne Sonderkündigungsrecht?

Ein Kreditvertrag soll abgeschlossen werden, z.B. weil ein Auto angeschafft werden soll. Die Beratung findet entweder direkt beim Händler, oder aber in einer Bank statt.

In der Beratung werden Ihnen Risiken und Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Sie die monatlichen Raten für das Darlehen einmal nicht, oder nicht rechtzeitig, oder nicht in voller Höhe bezahlen können. Empfohlen wird eine Versicherung für diesen Zweck abzuschließen, eine sogenannte Ratenschutzversicherung.

In einer Werbung der Santander Bank heißt es z.B.:

„Wer Auto fährt, benutzt den Sicherheitsgurt, Bergsteiger sichern sich durch Seile ab. Auch wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich absichern - am besten mit einer Ratenschutzversicherung. Sichern Sie sich und Ihre Familie gegen die finanziellen Folgen von Unfällen, Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit und Tod ab. Damit brauchen Sie sich auch im schlimmsten Fall keine Sorgen um die pünktliche Rückzahlung Ihres Kredites machen."

(Quelle: http://www.santanderconsumer.de/de/privatkunden/finanzierungen/ratenschutzversicherung/ratenschutzversicherung.html)

Aus Sorge das Darlehen von der Bank nicht zu erhalten, lassen sich viele Kunden überreden und schließen eine solche Versicherung ab.

Eins der dann auftretenden Probleme ist folgendes: In der Folgezeit kann durch glückliche Umstände das Darlehen vorzeitig abgelöst werden.

Nun fragen sich viele Bankkunden, wofür die Ratenversicherung noch gebraucht wird und wollen diese kündigen.

Der Versicherer akzeptiert jedoch die Kündigung nicht. Z. B. die Credit Life International N.V. aus Venlo - einer der großen Ratenschutzversicherer - schreibt kündigungswilligen Kunden häufig:

„Sehr geehrter Herr xy,

Ihr Kündigungsschreiben hinsichtlich Ihrer Ratenschutzversicherung ist uns zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, welche den Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum Schluss des dritten sowie jedes weiteren Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die von Ihnen veranlasste Kündigung wird somit zum xx.yy.zzzz wirksam.

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden wir unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen und Ihnen eine Abrechnung des Versicherungsverhältnisses zusenden.

Kunden fürchten nun regelmäßig noch jahrelang für etwas zahlen zu müssen, was nicht mehr benötigt wird und werfen Ihrem Bankberater vor, Sie diesbezüglich nicht richtig aufgeklärt zu haben.

Dass die Restschuldversicherung 3 Jahre läuft stimmt erst einmal so. § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz lautet:

„Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."

Aber: Mit der Kündigung des Kredites fällt jedoch nach unserer Auffassung das versicherte Risiko weg - die Versicherung wurde zusammen mit dem Kredit verkauft und ist demzufolge „zweckgebunden" - und es müsste damit ein Sonderkündigungsrecht bestehen.

Friday, September 23, 2011

Zusendung von Werbe-E-Mails an Unternehmer

Jeder E-Mail-Nutzer kennt das Problem: Von den täglich im Postfach liegenden Nachrichten sind eine Vielzahl gänzlich unerwünschtes Werbematerial. Noch störender kann dies für Geschäftsbetriebe und Unternehmer sein, weil diese meist eine größere Anzahl sogenannter Spam-Mails erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dazu im Jahre 2009 eine prägende Entscheidung heraus (Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07), welche das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einstuft. Daraus ergibt sich für den Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender.

Der Fall: Das Gesetz verlangt strenge Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs. Aktuell wurde vor dem Landgericht Leipzig ein Streit geführt, in dem der Kläger eine Unterlassungsverfügung gegen eine von uns vertretene Finanzdienstleisterin erwirken wollte, nachdem diese ihm eine Werbe-E-Mail zukommen ließ. Eine ausdrückliche Einwilligung lag unserer Mandantin zwar nicht vor, jedoch gab der Kläger auf einem frei zugänglichen Geschäftsportal im Internet an, u. a. Finanzdienstleister zu suchen. Folglich musste auch mit der Kontaktaufnahme von entsprechenden Anbietern gerechnet werden. Nach der Auffassung des Landgerichts Leipzig lag hier also das Interesse in der konkreten Geschäftsaufnahme mit dem Kläger und nicht etwa in der Beeinträchtigung des Betriebes durch allgemein adressierte Werbung.

Die Entscheidung: Auch wenn der BGH durchaus schon in der einmaligen, unverlangten Zusendung von Werbenachrichten einen Eingriff sieht, so lässt er doch eine solche Interessenabwägung zu. In der heutigen Zeit, in denen das Internet gerade auch im geschäftlichen Bereich eine immer größere Rolle spielt und Geschäftsplattformen einfache und kostengünstige Kontaktaufnahme ermöglichen sollen, bezweckt auch der BGH nicht, dies zu verhindern. Vielmehr sollen Betroffene vor Massennachrichten, an denen sie gar kein Interesse haben, geschützt werden. Dieser Schutz wäre allerdings als missbräuchlich anzusehen, wenn jemand seine eigenen Daten, insbesondere seine geschäftlichen Interessen und Kontaktinformationen, allgemein zugänglich macht, sich im Anschluss aber bereits durch die erstmalige Kontaktaufnahme geschädigt fühlt. Diese Ansicht vertrat im bezeichneten Fall auch das Landgericht Leipzig. Unsere Mandantin durfte aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen über den Kläger davon ausgehen, dass eine Kontaktaufnahme zumindest nicht erkennbar unerwünscht war (LG Leipzig, Az.: 05 O 1926/11).

Fazit: Händler und Dienstleister sollten immer erst die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einholen. Andererseits sollte derjenige, der in öffentlich zugänglicher Weise rege um Kontaktaufnahme wirbt, nicht die Ansicht vertreten, dass diese dem Selbstzweck dient und sich von entsprechenden Angeboten geschädigt fühlen.

Thursday, September 22, 2011

Zum Stand der AIFM-Richtlinie

Die Richtlinie zu Managern alternativer Investmentfonds heißt abgekürzt: AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD aus Alternative Investment Fund Manager Directive). Es ist eine EU-Richtlinie, die vom EU-Rat am 27.05.2011 angenommen worden ist.

Die Richtlinie erfasst nicht die Investmentfonds, soweit sie bislang in der OGAW-Richtlinie (Investmentgesetz) abgegrenzt worden sind. Sie reguliert keine Produkte, sondern Verhalten und richtet sie sich an die Verantwortlichen von offenen und geschlossenen Fonds. Fondsinitiatoren, Verwalter, Konzeptionäre und Fondsmanager bedürfen in Zukunft einer Erlaubnis. Ein Risikomanagementsystem muss ebenfalls vorgehalten werden. Dieses muss bei jeder Anlage eine Due-Diligence-Prüfung durchführen. Vorgesehen ist eine Trennung von Verwaltung und Verwahrung von Anlegervermögen ähnlich dem deutschen Investmentgesetz.

Die Anlegerkonten müssen getrennt geführt werden.

Die Informationspflichten gegenüber dem Anleger (auch professionellen) entsprechen in etwa den Anforderungen des zukünftigen vorgreifenden Vermögensanlagengesetzes deutscher Prägung. Die Anlegeraufklärung soll nicht nur einmal im Leben feierlich wie bei einer Heirat stattfinden, sondern in den laufenden Quartalen. Eine ständige Information über die Liquiditätssituation und über das Risikoprofil wird verlangt werden.

Der Vertrieb von Anteilen ist nur an professionelle Anleger zugelassen. Der Vertrieb an Kleinanleger kann durch nationale Regelung gestattet werden. Die Richtlinie gilt allerdings nur ab einem Schwellenwert von über 100 Mio. Euro. Die Richtlinie ist nur an den aktiven Vertrieb adressiert, nicht an den passiven Vertrieb. Die AIFM-Richtlinie ist auf den passiven Vertrieb nicht anwendbar. Aussagen zum Produkt werden nicht getroffen. Quantitative Klassifizierungen etwa zur Risikostreuung sind nicht vorgesehen.

Diese Richtlinie soll bis zum 23. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Der genaue Inhalt wird derzeit durch den Erlass von Detailregelungen in Konsultationen vorbereitet (Level II). Der Begriff „Level II" meint Regelungen im Sinne von Durchführungsverordnungen. "Level I" stellt das Gesetz an sich dar, „Level II" die Durchführungsverordnungen. Mehr als 50 Verordnungen werden derzeit von der ESMA, der EU Wertpapieraufsicht in London (European Securities and Markets Authority - ESMA) bis zum 16.12.2011 vorbereitet. Die EU-Kommission wird dann voraussichtlich im ersten Quartal 2012 eine Vielzahl von Verordnungen erlassen.

Die AIFM-Richtlinie erfasst das Marktsegment von Hedgefonds, Privat Equity-Fonds, offenen und geschlossenen Immobilienfonds und ebenso auch Spezialfonds.

Erfasst sind „kollektive Anlagen". 90 % aller Spezialfonds in Deutschland sind allerdings nur einem einzigen Anleger zugeordnet. Bislang gibt die Richtlinie noch keine Antwort darauf, ob auch derartige Spezialfonds mit nur einem Anleger erfasst werden sollen. Die individuelle Vermögensverwaltung ist nicht betroffen. Anders könnte es bei family offices aussehen. Deren Zweck besteht darin, die Aufsicht zu umgehen.

Die Richtlinie enthält Mindeststandards. Die einzelnen Länder können erweiterte Regelungen vorsehen. Reguliert werden neben der Erlaubnispflicht für Fondsmanager die Eigenkapitalanforderungen und das Verhalten bei Interessenskonflikten sowie gegenüber den Kunden. Ferner werden die Berichtspflichten und die Abschlussprüfung EU-weit sortiert.

Die derzeitige Tragik bei den Fonds besteht darin, dass viele Anlagen im Falle der Krise nicht mehr definiert werden können. Verschmelzungen, Fusionen, fehlende Strukturplanungen, rasante Abwärtstrends und lange Verwahrketten erschweren die Orientierung, wie der Fall Madoff gezeigt hat. Hinzu tritt das häufig extreme Informationsgefälle zwischen Single-Fonds und Dachfonds in der Kenntnis der steuerlichen worst-case-Risiken.

Zudem sind ausreichend deutliche Haftungsregeln auf EU-Ebene erforderlich.

Mittelfristig soll eine Anpassung der AIFM-RL an die UCITS-RL (Investmentfonds nach dem Investmentgesetz) erfolgen.

Drittstaatenregelungen sollen noch bis 2018 gelten. Gemeint sind damit Fonds mit Sitz beispielsweise in Delaware, USA.

Wednesday, September 14, 2011

Sicher im Internet bezahlen mit Onlinebanking

Heute ist es gang und gäbe, im Internet einzukaufen und die Bezahlung per Onlinebanking zu erledigen. Doch wer nicht aufpasst, kann schnell Opfer von Internetbetrügern werden. Damit man beim Onlinebanking keine böse Überraschung erlebt und plötzlich vor einem leer geräumten Konto steht, informiert die Redaktion von anwalt.de über Risiken bei Onlinezahlungen, zu treffende Vorkehrungen, die sichersten Zahlungsarten und ob bzw. wie man sein Geld zurückbekommt, wenn man einem Betrug zum Opfer gefallen ist.


Phishing & Co.: Wer Onlinebanking nutzt, sollte unbedingt auf Sicherheit achten.
Wie schützt man sich als Nutzer am besten vor Betrugsfällen?

Zunächst sollten Virenscanner & Firewall stets auf dem aktuellsten Stand sein. Die meisten dieser Programme weisen darauf hin, wenn ein Update zum Download zur Verfügung steht. Außerdem sollte der gesamte Computer vom Virenscanner regelmäßig auf Viren, Trojaner etc. durchsucht werden.

Auch sollte man darauf achten, ob neue Sicherheitsupdates für das Betriebssystem vorliegen und diese schnellstmöglich downloaden bzw. installieren, um gefährliche Sicherheitslücken zu schließen.

Durch Aktivieren der verschiedenen Sicherheitseinstellungen im Browser kann man das Sicherheitsrisiko bereits zusätzlich minimieren. Browser werden ebenfalls ständig verbessert und aktualisiert, insofern gilt hier genauso: empfohlene Updates installieren und den Browser stets auf dem aktuellsten Stand halten.

Verwendet man VoIP (Voice over IP) oder WLAN, sollte man auf eine verschlüsselte Übertragung achten. So können Gespräche nicht von Dritten abgehört bzw. die Daten nicht von Dritten mitgelesen werden. Nähere Informationen zu Verschlüsselungsmethoden enthalten in der Regel die Betriebsanleitungen der Router.

Vorsicht beim Öffnen von E-Mail-Anhängen! Oftmals werden Viren, Würmer o. Ä. als Dateianhang in E-Mails eingefügt und dadurch weiter verbreitet. Kennt man den Absender der E-Mail nicht, sollte man also äußerste Vorsicht walten lassen.
Stammt die E-Mail scheinbar von der eigenen Bank und wird man darin aufgefordert, PIN und TAN preiszugeben, sollte man misstrauisch werden und auf keinen Fall darauf reagieren. Ist man unsicher, ob die E-Mail nicht vielleicht doch von der Bank stammt, am besten zuerst direkt dort nachfragen.

Nicht nur am eigenen Computer, sondern auch bei Logins des E-Mail-Postfachs, bei eBay oder anderen Einkaufsplattformen ist ein sicheres Passwort das absolute Muss. Ein Passwort, das sowohl Groß- und Kleinschreibung als auch Ziffern oder gar Sonderzeichen enthält, gilt dabei als besonders sicher.
Eine noch größere Sicherheit erreicht man, wenn man seine Passwörter in regelmäßigen Abständen ändert.
Außerdem sollte man Benutzername, Kennwort und sonstige Zugangscodes nicht im Browser oder auf der Festplatte speichern.

Richtig abmelden ist genauso wichtig, wie das sichere Passwort. Denn nur bei Betätigen des „Abmelden-Buttons" wird die Datenverbindung zu Ihrem Login-Bereich zuverlässig getrennt.

Welche Zahlungsarten sind am sichersten?

Am sichersten geht der Käufer, wenn er den Kauf auf Rechnung vornimmt. Denn hier bezahlt man immer erst, wenn man die Ware erhalten und geprüft hat. Leider wird diese Zahlungsart nicht immer angeboten, denn sie bedeutet umgekehrt ein höheres Risiko für den Verkäufer.

Bei Bezahlung per Lastschrift muss der Käufer zwar seine Kontodaten herausgeben, doch ist hier das Missbrauchsrisiko weitgehend gering. Denn Abbuchungen können im Zweifelsfall bei der Bank binnen 6 Wochen nach Rechnungsabschluss widerrufen werden. In jedem Fall sollte man bei der Übertragung der Kontodaten auf eine Verschlüsselung achten (sog. SSL-Verschlüsselung).

Vorauskasse ist riskant für den Verbraucher und daher nur bei geprüften Händlern zu empfehlen. Viele Online-Verkaufsplattformen vergeben „Zertifikate", an denen sich erkennen lässt, ob es sich um einen seriösen Verkäufer handelt. Gibt es bei einem Kaufgeschäft mit einem der geprüften oder zertifizierten Verkäufer Probleme, erstattet die Plattform oftmals das Geld zurück.
Allerdings ist zu beachten, dass Überweisungen grundsätzlich unwiderruflich sind und nur auf dem Kulanzweg durch die Bank gestoppt werden können. Ist das Geld erst einmal auf dem Empfängerkonto gelandet, gibt es kein Zurück mehr.
Lässt sich im eventuellen Betrugsfall der Verlust des Geldes verschmerzen, kann man z. B. bei kleineren Beträgen die Vorauskasse als Zahlungsart wählen.

Die Bezahlung per Nachnahme ist in der Regel nicht zu empfehlen. Erstens fallen höhere Gebühren an. Zweitens hält man zwar das Paket nebst einer Quittung für die Auslieferung in der Hand, man weiß aber nicht, ob das Paket tatsächlich die bestellte Ware enthält bzw. ob die Ware beschädigt ist. Möchte man das Paket zur Überprüfung vor der Bezahlung öffnen, muss der Postbote dem zustimmen. Ist der Postbote nicht einverstanden, muss - wenn man das Paket haben möchte - erst bezahlt werden. Ist man gänzlich unsicher oder misstrauisch, besteht die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern.

Die Kreditkartenzahlung hat den Vorteil, dass der Verkäufer quasi in Echtzeit eine Zahlungsgarantie erhält und die Ware daher in der Regel schneller versendet. Man sollte auch hier immer auf eine verschlüsselte SSL-Übertragung achten. Bei Missbrauch der Daten durch Dritte können Zahlungen zwar rückgängig gemacht werden. Allerdings ist die Rückbuchung im Falle einer mangelhaften oder nicht gelieferten Ware gänzlich von der Kulanz der Bank abhängig.

Treuhanddienste bieten sowohl für Käufer als auch für Verkäufer eine sichere Lösung. Die Anmeldung ist meist kostenlos, die Zahlung zwischen den Konten erfolgt in der Regel sehr schnell. Gibt es bei der Kaufabwicklung Probleme, kann man einen sog. Käuferschutzantrag stellen. Der Treuhanddienst prüft dann die Angelegenheit und erstattet bei nicht gelieferter oder mangelhafter Ware den Kaufpreis und die Versandkosten zurück.

Hinsichtlich des Onlinebanking wurden die TAN-Listen mittlerweile vom TAN-Generator oder dem SMS-TAN-Verfahren abgelöst. Die neuen Techniken bieten noch mehr Sicherheit und darüber hinaus mehr Flexibilität.

Was tun, wenn das eigene Konto von anderen missbraucht wird?

Bankkonto:

Stellt man Abweichungen in den Kontobewegungen fest, sollte man unverzüglich seine Bank informieren und die Karte bzw. das Konto sperren lassen. Denn erst nach Sperrung haften die Banken für den Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte. Sofortige Hilfe bietet der Sperrnotruf 116 116, eine weltweite und zentrale Rufnummer, die bei Eingabe der jeweiligen Landesvorwahl auch aus dem Ausland erreichbar ist. Mehr als 90 % aller Zahlungskarten lassen sich über diese Rufnummer problemlos sperren. Besonders praktisch: Es ist keine vorherige Registrierung nötig, um den Service nutzen zu können.

Login-Konto (z. B. eBay):

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn das Konto ohne sein Wissen durch einen unbefugten Dritten für eine Auktion genutzt wird. Zwar heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, dass das jeweilige Mitglied für sämtliche Aktivitäten unter Verwendung seines Mitgliedskontos haftet. Doch laut BGH gilt dies nur im Verhältnis Mitglied zu eBay, nicht dagegen im Verhältnis Anbieter zu Bieter (BGH, Urteil v. 11.05.2011, Az.: VIII 289/09).

Zumindest eBayer können demnach aufatmen. Ob die Rechtsprechung auch auf andere Online-Plattformen und -shops anzuwenden ist, bleibt allerdings offen.

Beim Kauf betrogen - wie bekomme ich mein Geld zurück?

Abbuchungsfehler

Hat man eine Lastschriftzahlung mit dem Verkäufer vereinbart und eine Einzugsermächtigung erteilt und ist bei der Abbuchung ein Fehler passiert - wurden also z. B. statt 16,95 € sogar 116,95 € abgebucht -, kann man der Abbuchung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Allerdings gilt hier eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses. Bei europäischen Lastschriften gilt eine Widerspruchsfrist von 8 Wochen nach Kontobelastung.

Abbuchungsmissbrauch

Wurde vom Konto missbräuchlich abgebucht, also ohne, dass ein Kaufvertrag o. Ä. zugrunde liegt, kann man der Abbuchung in der Regel auch noch später als 6 Wochen widersprechen.

Überweisung

Überweisungsaufträge sind grundsätzlich unwiderruflich, das gilt auch für Auslandsüberweisungen. Die Überweiserbank versucht allerdings in der Regel kulanterweise, die Überweisung zu stoppen. Doch mittlerweile funktioniert die elektronische Überweisung in äußerst kurzer Zeit, sodass es schwierig ist, die Überweisung noch zu stoppen, bevor das Geld auf dem Empfängerkonto eingeht.

Phishing

Bei Phishing-Angriffen haftet zunächst die jeweilige Bank und steht für Missbrauchsschäden ein. Hat der Kunde allerdings seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Missbrauch erst möglich gemacht - z. B. unsichere Verwahrung der Zugangsdaten, kein aktueller Virenschutz etc. -, haftet der Kunde. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist aber seitens der Bank zu beweisen.

Kreditkarte

Eine Kreditkartenzahlung kann in der Regel durch einen einfachen Anruf bei der Bank storniert werden. Evtl. muss der Kunde jedoch damit rechnen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des nicht getätigten Kaufs aufgefordert zu werden. Die Kreditkartengesellschaften stehen in der Regel für Missbrauchs- und Betrugsschäden ein.

Sunday, September 11, 2011

Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

Das OLG Bamberg hat am 22.03.2011 entschieden, dass die polizeiliche Ermittlungsperson zur Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO berechtigt ist, wenn von einem sogenannten Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist.

Hier wurde der Betroffene stark nach Alkohol riechend angetroffen. Nachdem er einen Atemalkoholtest verweigert hatte, wurde er zur Polizeidienststelle verbracht. Die zwei Polizeibeamten vor Ort hielten mit dem Dienstgruppenleiter Rücksprache. Dieser ordnete die Blutentnahme an. Obwohl zu der Zeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand, informierten die Polizeibeamten diesen nicht, da eine damalige Anweisung besagte, dass nach einer Trunkenheitsfahrt immer Gefahr im Verzug anzunehmen sei. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu.

Die Eilanordnungskompetenz der polizeilichen Ermittlungsperson folgt hier jedenfalls daraus, dass der Betroffene nach Beendigung der Fahrt nicht nur weiterhin Alkohol in unbekannter Menge zu sich nahm (sog. Nachtrunk), sondern auch die Mitwirkung an dem ihm angebotenen freiwilligen Atemalkoholtest verweigerte.

Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO verstoßen worden, so folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.

Die Polizeibeamten waren damit als Ermittlungspersonen zur Anordnung der Blutentnahmen selbst und unmittelbar nach § 81a II StPO befugt, sodass sie sich vor der Anordnung auch nicht um eine richterliche Entscheidung und gegebenenfalls nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 14/11).

Ein Beschuldigter sollte sich also durchaus überlegen, ob er einen Atemalkoholtest verweigert, wenn er den sogenannten Nachtrunk behauptet.